Kirchgemeinderat
Kirchgemeinderat
Der Kirchgemeinderat (Exekutive) besteht inklusive Präsidentin bzw. Präsident aus 6 Mitgliedern.
Die Aufgaben des Kirchgemeinderates ergeben sich aus der "Gemeindeordnung" der Kirchgemeinde und der dazugehörigen "Organisationsverordnung" sowie aus den kantonalen Bestimmungen (z.B. Gemeindegesetz und Verordnung) und aus den Vorgaben der Landeskirche (z.B. in der "Kirchenordnung).
Jedes Mitglied des Kirchgemeinderats ist innerhalb des Rats verantwortlich für einen bestimmen Aufgabenbereich (Ressort). Die einzelnen Mitglieder des Kirchgemeinderats
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sind verantwortlich für die Vorbereitung der Geschäfte ihres Ressorts zuhanden des Kirchgemeinderats,
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vertreten diese Geschäfte gegenüber den Stimmberechtigten, andern Gemeindeorganen und Dritten,
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sind Ansprechperson für Fragen ihres Ressorts.
Der Kirchgemeinderat leitet die Kirchgemeinde, plant und koordiniert ihre Tätigkeiten und vertritt sie nach aussen. Er tut dies in Zusammenarbeit mit dem Pfarramt. Das Pfarramt hat Antrags- und Mitspracherecht.
Der Kirchgemeinderat trägt die Verantwortung dafür, dass die Kirchgemeinde ihren Auftrag und ihre Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen des kirchlichen und staatlichen Rechts erfüllt. Er beschliesst Legislaturziele und legt Schwerpunkte für das Wirken der Kirchgemeinde fest.
Die wichtigsten Aufgaben des Kirchgemeinderates sind in der "Gemeindeordnung" (siehe Gemeindeordnung Art. 46 und folgende) festgehalten. So beschliesst der Kirchgemeinderat:
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neue einmalige Ausgaben (Verpflichtungskredite) bis 100 000 Franken,
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Nachkredite nach Artikel 62,
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gebundene Ausgaben unabhängig von ihrer Höhe,
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über die Anstellung und Entlassung von Pfarrpersonen,
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über die Anstellung und Entlassung weiterer Mitarbeitender, soweit er diese Zuständigkeit nicht an eine untergeordnete Stelle delegiert (Art. 50 Abs. 2 und 3),
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über die Dienstwohnungspflicht der Pfarrpersonen,
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Wahlvorschläge für die Mitglieder der Synode zuhanden des kirchlichen Bezirks.
Er ist für den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde verantwortlich.
Er nimmt alle weiteren Zuständigkeiten wahr, die nicht durch übergeordnetes oder gemeindeeigenes Recht einem andern Organ zugewiesen sind.